§ 42c EnWG | Energy Sharing

Energy Sharing kommt: Neuer § 42c EnWG ab Juni 2026

Ab dem 1. Juni 2026 wird in Deutschland erstmals das sogenannte Energy Sharing gesetzlich geregelt. Mit dem neuen § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) entsteht ein Rahmen, der es Bürgern, Unternehmen und Kommunen ermöglicht, selbst erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien gemeinsam zu nutzen – und das über das öffentliche Stromnetz hinweg.

Im Mittelpunkt stehen sogenannte Bürgerenergiegemeinschaften. Sie können lokal erzeugten Strom, etwa aus Photovoltaik- oder Windanlagen, innerhalb eines bestimmten Netzgebiets untereinander aufteilen. Damit wird ein Modell geschaffen, das die regionale Nutzung von Energie stärkt, ohne dass die Beteiligten als klassische Energieversorger auftreten müssen.

Lokale Energie gemeinsam nutzen

Das Prinzip hinter Energy Sharing ist einfach: Strom wird dort verbraucht, wo er entsteht – zumindest innerhalb einer Region. Die gemeinsame Nutzung erfolgt über das bestehende Verteilnetz. Voraussetzung ist, dass sowohl Erzeuger als auch Verbraucher im selben Netzgebiet angeschlossen sind.

Rechtlich basiert das Modell auf zwei zentralen Vereinbarungen: Zum einen wird ein Stromliefervertrag zwischen Anlagenbetreiber und Abnehmer geschlossen, zum anderen ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung der Erzeugungsanlage. Diese Struktur ermöglicht eine flexible Organisation, bei der auch externe Dienstleister eingebunden werden können.

Teilversorgung statt Komplettlösung

Wichtig ist: Energy Sharing ist als Teilversorgungsmodell gedacht. Das bedeutet, dass der gemeinsam genutzte Strom nur einen Teil des Energiebedarfs deckt. Für den restlichen Strombedarf bleibt weiterhin ein klassischer Energieversorger notwendig.

Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern fällt zudem auf, dass der deutsche Gesetzgeber aktuell keine direkten finanziellen Vorteile vorsieht. Weder bei Netzentgelten noch bei Steuern oder Abgaben gibt es spezielle Entlastungen für Teilnehmer des Energy Sharings.

Vereinfachungen für kleinere Anlagen

Für kleinere Projekte sieht das Gesetz jedoch Erleichterungen vor. Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kWp bei Einfamilienhäusern beziehungsweise bis zu 100 kWp bei Mehrparteienhäusern profitieren von vereinfachten regulatorischen Anforderungen. Damit soll insbesondere der Einstieg für kleinere, dezentrale Projekte erleichtert werden.

Stärkung regionaler Energieprojekte

Mit dem neuen § 42c EnWG verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die regionale Wertschöpfung zu stärken und die Stromnetze zu entlasten. Wenn Energie dort verbraucht wird, wo sie erzeugt wird, reduziert das Transportwege und kann langfristig zur Stabilisierung der Netze beitragen.

Gleichzeitig ist Energy Sharing klar von der sogenannten gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG zu unterscheiden. Während letztere innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks stattfindet, geht Energy Sharing einen Schritt weiter und ermöglicht die Verteilung von Strom über das öffentliche Netz innerhalb einer Region.

Fazit: Damit eröffnet sich ab 2026 ein neuer Baustein für die Energiewende in Deutschland – mit großem Potenzial für Bürger, Kommunen und lokale Unternehmen.

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